Frist zur Einreichung des Verwendungsnachweises T(h)ür Tierwohl
Thüringer Schweinehalter, die am Förderprogramm T(h)ür Tierwohl
teilnehmen, müssen laut der Förderrichtlinie einen Verwendungsnachweis für das vergangene Verpflichtungsjahr (2024) bei der Antrags- und Bewilligungsbehörde vorlegen. Im Verwendungsnachweis ist aufzulisten, welche Tiere in den jeweiligen beantragten und bewilligten Fördereinheiten im Jahr 2024 gehalten wurden. Dabei ist darauf zu achten, dass jede Tierbewegung, wie z. B. Zu- und Abgänge, Gruppen- und Weidewechsel tagaktuell dokumentiert werden muss.
Bis zum 28. Februar 2025 (Ausschlusstermin!) müssen
- die Verwendungsnachweises für die Maßnahmengruppe Schwein für alle bewilligten Fördereinheiten über das Tierregister (Fachbereich Tierwohl) im Portal PORTIA eingepflegt werden und
- die erstellten Bestandsdokumentationen über Anträge (Fachbereich Tierwohl) im Portal PORTIA eingereicht werden.
Die fristgerechte Vorlage des Verwendungsnachweises sowie die Einreichung des Auszahlungsantrages (Frist: 15. Mai 2025) inkl. Verifizierungs- bzw. Validierungsnachweis über den Sammelantrag ist Voraussetzung für eine Auszahlung der Fördergelder.