Sanierung von Altanlanlagen nach TA-Luft
Anlagen/Betriebe mit 2.000 oder mehr Mastschweineplätzen, 750 oder mehr Sauenplätzen bzw. 6.000 oder mehr Ferkelaufzuchtplätzen müssen die Anforderungen gemäß TA-Luft bis zum 01.12.2026 umsetzen.
Grundsätzlich verpflichtet Nr. 6 der TA Luft die Zulassungsbehörden an die Betreiber genehmigungsbedürftiger Anlagen auf der Grundlage des § 17 BImSchG nachträgliche Anforderungen zu stellen. Damit wird der Vollzug der Anforderungen zur TA-Luft 2021 prüfen.
Link zur KTBL-Schrift "Altanlagensanierung nach TA-Luft"